Der Verein
Die Nationalparkregion Harz weist heute eine jährliche Besuchsfrequenz von rund
10 Mio. auf. Das gibt diesem Schutzgebiet mit seiner Lage mitten in Deutschland
eine einmalige Chance für die naturschutzbezogene Öffentlichkeitsarbeit,
Umweltbildung und das Öko-Sponsoring.
Die Gesellschaft zur Förderung des Nationalparks Harz e.V. hat diese
Herausforderung sehr früh erkannt und ist entsprechend tätig geworden.
Zweck des am 29. Oktober 1990 von Gründungsmitgliedern aus Sachsen-Anhalt und
Niedersachsen gegründeten Vereins ist die Förderung des länderübergreifenden
Nationalparks Harz, seinen Schutz und die diesem Schutz dienende Wissenschaft
und Forschung sowie Umweltbildung.
Darüber hinaus bezweckt der Verein die Förderung von Natur- und
Umweltschutzmaßnahmen in der gesamten Harzregion und die Förderung des
internationalen Nationalparkgedankens.
Der Verein hat den jungen Nationalpark Hochharz in der schwierigen Pionierphase
nach dessen Gründung in der Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit sowie finanziell
sehr engagiert unterstützt und gehörte gleichermaßen aktiv zu den Begründern und
Förderern des niedersächsischen Nationalparks Harz, der 1994 dem Nationalpark
Hochharz nachfolgte.
Die GFN ist seit ihrer Gründung im Wendejahr 1990 auch eine wichtige Klammer
zwischen Sachsen-Anhalt und Niedersachsen geworden und ist als Mitglied der
Föderation EUROPARC gemeinsam mit dem Nationalpark Harz die Sachwalterin der
Nationalparkidee in der Region Harz.
Satzung der Gesellschaft zur Förderung des Nationalparks Harz e.V.
§ 1: Name des Vereins
Gesellschaft zur Förderung des Nationalparks Harz e.V., abgekürzt GFN.
§ 2: Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Nationalparks Harz, sein Schutz und
die diesem Schutz dienende Wissenschaft und Forschung sowie Umweltbildung.
Darüberhinaus bezweckt der Verein die Förderung von Natur- und
Umweltschutzmaßnahmen in der gesamten Harzregion. Der Verein ist insoweit auch
berechtigt, sich an Vereinen oder Gesellschaften zu beteiligen und alles zu tun,
was dem Vereinszweck förderlich ist. Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch die Errichtung eines oder mehrerer Nationalparke sowie von
Naturschutzgebieten im Harz. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
§ 3: Mittel des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4: Sitz des Vereins
Sitz des Vereins ist Bad Harzburg.
§ 5: Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6: Mitgliedschaft
Mitglieder können volljährige natürliche sowie juristische Personen sein.
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag nach Entscheidung des Vorstandes.
Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod des Mitgliedes, Auflösung des Vereins,
schriftlicher Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt mit
dreimonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres. Ein Ausschluss wird auf Antrag
vom Vorstand empfohlen, wenn 2/3-Stimmenmehrheit vorhanden ist. Der Ausschluss
wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 7: Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder üben das Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen aus. Jedes
Mitglied hat - als natürliche oder juristische Person - eine Stimme.
§ 8: Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied wirkt an den Zielen des Vereins mit. Es besteht Pflicht zur
Beitragszahlung. Die Beitragshöhe wird von der Hauptversammlung festgelegt. Die
Mitgliedschaft erlischt bei zweijährigem Zahlungsrückstand. Die Beiträge sind im
1. Quartal fällig.
§ 9: Organe des Vereins
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende, wovon
jeder allein vertretungsberechtigt ist. Des weiteren besteht der Vorstand aus
einem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Pressesprecher. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn drei oder mehr Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Ersatzpersonen werden bis zur nächsten Hauptversammlung vom Vorstand ernannt.
Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder
wird von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abgehalten. Über die
Vereinsmittel verfügt der Vorstand mit Stimmenmehrheit.
Die Hauptversammlung findet einmal jährlich statt. Sie muss zwei Wochen vorher
unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich bekannt gemacht werden. Über Ort
und Zeitpunkt entscheidet der Vorstand. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung
ist eine vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnende
Niederschrift anzufertigen und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Auf Antrag
eines Drittels der Mitglieder per Unterschrift kann eine außerordentliche
Hauptversammlung innerhalb von vier Wochen einberufen werden.
§ 10: Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinen
Über den korporativen Eintritt in andere Vereine beschließt die
Hauptversammlung mit 2/3-Stimmenmehrheit.
§ 11: Auflösung oder Aufhebung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Länder Sachsen-Anhalt
und Niedersachsen. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung dieses Vereins zu verwenden.
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 29.10.1990 in Wernigerode beschlossen und durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen am 16.12.1990, 18.2.1991 und 9.12.1991 geändert. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Goslar eingetragen unter der Nummer VR 861.