Gesellschaft zur Förderung
des Nationalparks Harz e.V.

Satzung

Satzung der Gesellschaft zur Förderung des Nationalparks Harz e.V.

§ 1: Name des Vereins
Gesellschaft zur Förderung des Nationalparks Harz e.V., abgekürzt GFN.

§ 2: Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Nationalparks Harz, sein Schutz und die diesem Schutz dienende Wissenschaft und Forschung sowie Umweltbildung. Darüberhinaus bezweckt der Verein die Förderung von Natur- und Umweltschutzmaßnahmen in der gesamten Harzregion. Der Verein ist insoweit auch berechtigt, sich an Vereinen oder Gesellschaften zu beteiligen und alles zu tun, was dem Vereinszweck förderlich ist. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung eines oder mehrerer Nationalparke sowie von Naturschutzgebieten im Harz. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3: Mittel des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4: Sitz des Vereins
Sitz des Vereins ist Bad Harzburg.

§ 5: Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6: Mitgliedschaft
Mitglieder können volljährige natürliche sowie juristische Personen sein. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag nach Entscheidung des Vorstandes. Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod des Mitgliedes, Auflösung des Vereins, schriftlicher Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt mit dreimonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres. Ein Ausschluss wird auf Antrag vom Vorstand empfohlen, wenn 2/3-Stimmenmehrheit vorhanden ist. Der Ausschluss wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 7: Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder üben das Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen aus. Jedes Mitglied hat – als natürliche oder juristische Person – eine Stimme.

§ 8: Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied wirkt an den Zielen des Vereins mit. Es besteht Pflicht zur Beitragszahlung. Die Beitragshöhe wird von der Hauptversammlung festgelegt. Die Mitgliedschaft erlischt bei zweijährigem Zahlungsrückstand. Die Beiträge sind im 1. Quartal fällig.

§ 9: Organe des Vereins
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende, wovon jeder allein vertretungsberechtigt ist. Des weiteren besteht der Vorstand aus einem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Pressesprecher. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei oder mehr Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ersatzpersonen werden bis zur nächsten Hauptversammlung vom Vorstand ernannt. Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder wird von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abgehalten. Über die Vereinsmittel verfügt der Vorstand mit Stimmenmehrheit.
Die Hauptversammlung findet einmal jährlich statt. Sie muss zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich bekannt gemacht werden. Über Ort und Zeitpunkt entscheidet der Vorstand. Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Auf Antrag
eines Drittels der Mitglieder per Unterschrift kann eine außerordentliche Hauptversammlung innerhalb von vier Wochen einberufen werden.

§ 10: Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinen
Über den korporativen Eintritt in andere Vereine beschließt die Hauptversammlung mit 2/3-Stimmenmehrheit.

§ 11: Auflösung oder Aufhebung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Länder Sachsen-Anhalt und Niedersachsen. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung dieses Vereins zu verwenden.

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 29.10.1990 in Wernigerode beschlossen und durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen am 16.12.1990, 18.2.1991 und 9.12.1991 geändert. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Goslar eingetragen unter der Nummer VR 861.

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Gemeinsam können wir mehr erreichen und den Nationalpark Harz als Naturraum schützen und erhalten.

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